| Geländewagen-News vom 28.08.2006 
Finanzgericht Düsseldorf: Geländewagen können weiterhin günstig nach Gewicht 
besteuert werden 
Nach Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.06.2006 (8 V 2091/06A) 
können Geländewagen trotz ersatzloser Aufhebung der Definition für Pkw in § 23 
Abs. 6a StVZO weiterhin nach zulässiger Gesamtmasse und nicht nach Hubraum und Emissionsgruppe 
besteuert werden. Es ist auf die entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen 
zurückzugreifen, wenn eine nationale verkehrsrechtliche Definition für Pkw  
fehlt. Daher stellen Geländewagen bei einem bestimmten Verhältnis von Nutz- zu 
Personenlast keine Pkw dar. 
Im vorliegenden weiteren Fall ist die Antragstellerin Halterin eines „Land 
Rover Defender“ mit 2950 kg zulässiger Gesamtmasse und fünf Sitzplätzen. Zuvor wurde das 
Fahrzeug nach zulässiger Gesamtmasse besteuert, doch ab 01.05.2006 stufte der Antragsgegner das 
Fahrzeug als Pkw ein und besteuerte es gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und 
Emissionsgruppe. Dieses begründete er mit dem ersatzlosen Wegfall von § 23 Abs. 
6a StVZO, nach dem nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 
2800 kg als Pkw gelten. 
 Gegen diesen Steuerbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und begehrte 
die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, über den der Antragsgegner 
noch nicht entschieden hat. Der Einspuch hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.
 
Da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, ist 
seine Vollziehung auszusetzen. Eine erneute Festsetzung der Kfz-Steuer 
ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nur zulässig, wenn sich der Steuersatz oder 
die Bemessungsgrundlage geändert haben. Es ist  rechtlich erheblich bedenklich, 
Geländewagen der vorliegenden Art wegen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO wie 
Pkw nach Hubraum und Emissionsgruppe anstatt nach zulässiger Gesamtmasse zu 
besteuern.
 Es richtet sich zwar gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG nach den jeweils geltenden 
verkehrsrechtlichen Bestimmungen, ob Kraftfahrzeuge wie Pkw oder wie Lkw zu 
besteuern sind, und mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist die nationale 
verkehrsrechtliche Pkw-Definition weggefallen, hierdurch ist jedoch kein 
definitionsfreier Beurteilungsspielraum entstanden, da die Gesetzeslücke durch 
die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zu schließen ist.
 
 Nach EU-Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und 
Kraftfahrzeuganhänger sind Mehrzweckfahrzeuge keine Pkw, wenn sie außer dem 
Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze haben und ein bestimmtes Verhältnis 
von Nutz- zu Personenlast aufweisen (siehe 
Geländewagen-News vom 19.06.2006). 
Nach den genannten Grundsätzen stellt das Fahrzeug der Antragstellerin somit 
keinen Pkw dar, da es lediglich über fünf Sitzplätze verfügt und die 
Lastenformel zu Gunsten einer abweichenden Einstufung erfüllt ist.
 
 
  © 2006-2017 Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
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