|  | Geländewagen-News vom 04.05.2006 
Günstige Besteuerung von schweren Geländewägen immer noch möglich 
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14.03.2006 (Az. 
8 V 4/06) in einem Eilverfahren, dass Geländewägen mit über 2,8 t trotz 
Gesetzesänderung nicht als Pkw, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein Lkw 
nach Gewicht günstiger besteuert werden können. 
 Die Antragstellerin ist Halterin eines Geländewagens der Marke M.-B. Das 
Fahrzeug hat zwei Türen und eine Hecktür, verfügt neben dem Fahrersitz über vier 
Sitzplätze und besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg. Der 
Geländewagen wurde zunächst als Lkw nach Gewicht besteuert. Die Kfz-Steuer 
betrug jährlich 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a 
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01.05.2005, der den Begriff des Pkw 
definierte, wurde die Kfz-Steuer nunmehr auf jährlich 820 € festgesetzt. Denn - 
so die Begründung des Finanzamts - der Geländewagen sei nunmehr als Pkw nach 
Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag der 
Antragstellerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab 
und zog die Steuer ein. Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim 
Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer 
einstweilen rückgängig zu machen.
 Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien 
zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als Pkw einstufe und die 
Kfz-Steuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als 
„anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die 
erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden.
 Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des 
§ 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen 
abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung 
auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren 
Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die 
Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene 
Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach 
Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO 
führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, 
zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der 
Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach 
Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als Pkw einzustufen. Seine 
Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach 
Gewicht. Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
 
 (Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr.6/2006 Karlsruhe, 04.05.2006)
 
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