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Diesel-News vom 01.10.2008

Keine Steuerminderung bei Einbau von Diesel-Rußpartikelfiltern in Neufahrzeuge

Steuerliche Vergünstigungen für Besitzer von Pkw können bei nachträglichem Einbau eines Rußpartikelfilters in einen noch nicht zugelassenen Neuwagen nicht geltend gemacht werden.

Dieses entschied der Bundesfinanzhof in einem am 1. Oktober veröffentlichten Urteil. Die steuerliche Vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer durch den nachträglichen Einbau gilt nur für Fahrzeuge, die bereits für den Verkehr zugelassen sind. Vor der Erstzulassung sei der Einbau des Filters daher nicht steuermindernd.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Pkw mit Dieselmotor gekauft. Das fabrikneue Fahrzeug wurde vom Hersteller ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Wunsch des Klägers aber mit einem Filter nachgerüstet und dann nach dem Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen. Dieses war nach Ansicht der Richter keine nachträgliche Verbesserung (Az: II R 17/08).

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)  wird eine befristete Steuerbegünstigung gewährt, wenn ein Pkw mit Erstzulassung bis Ende 2006 nachträglich technisch so verbessert wird, dass der Schadstoffausstoß vermindert wird.

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© 2006-2017 Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail: info@Kfz-Steuer.de
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