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Diesel-News vom 08.05.2007

Partikelfilter: Geringere Kfz-Steuer nur bei Nachweis

Mit Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 01.04.2007 bekommen Halter von bis Ende 2006 zugelassenen Diesel-Pkw einen Steuernachlass von 330 Euro, wenn sie ihr Fahrzeug bis spätestens 31.12.2009 mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten. Die Steuerbefreiung gilt dann so lange, bis der Betrag von 330 Euro erreicht ist. Bei einem Wechsel des Halters darf der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Befreiung übernehmen. Für die neue Förderung werden keine bestimmten Techniken gefordert. Vielmehr geht es nur darum, Anreize für Fahrzeuge mit einem möglichst geringen Partikelausstoß zu schaffen. Wer das steuerliche Angebot zur Nachrüstung nicht annimmt, muss einen jährlichen Aufschlag von 1,20 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum auf die Kfz-Steuer zahlen. Dies gilt auch für Neufahrzeuge ohne Filter, die nicht den künftigen Euro-5-Partikelwert von 5 mg/km einhalten.

Seit dem 01.04.2007 sind bereits eine Reihe von Kfz-Steuerbescheiden ergangen. Diese beinhalten oft noch den höheren Satz, obwohl der Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet ist, der allerdings noch nicht in den Zulassungspapieren eingetragen wurde. Dieses war bisher auch nicht notwendig. Die Finanzbehörden benötigen jedoch stets die Bescheinigung durch die zuständige Kfz-Zulassungsstelle. Nur hiermit ist es ihnen möglich eine Änderung der Steuerfestsetzung nach unten vornehmen!

TIPP: Wenn der Eintrag in den Fahrzeugpapieren bisher fehlt, kann der Halter bei der Kfz-Zulassungsstelle einen Nachweis anfordern. Hierfür wird die Hersteller- oder Nachrüstungsbescheinigung, der Fahrzeugschein und -brief oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und II benötigt. Aus den Papieren muss hervorgehen, dass das Fahrzeug mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet ist. Erst dann werden die Fahrzeugpapiere geändert. Nach Korrektur erfolgt dann die Übermittlung der Daten von der Zulassungsstelle an das Finanzamt. Nach Erhalt des Nachweises wird die Behörde tätig und erlässt eine neue, entsprechend günstigere Steuerfestsetzung.

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© 2006-2017 Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail: info@Kfz-Steuer.de
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