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Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.10.2012:

Kraftfahrzeugsteuer für „reine“ Elektrofahrzeuge und ältere Pkw

Der Deutsche Bundestag hat am 25. Oktober 2012 ein Verkehrsteueränderungsgesetz verabschiedet (siehe auch Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge). Das Gesetz wird nach der zweiten Beratung im Bundesrat voraussichtlich bis Ende des Jahres verkündet.

Um welche wichtigen Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geht es?

Die bisher nur für lokal emissionsfreie „reine“ Elektro-Pkw (auch Brennstoffzellenfahrzeuge) geltende Steuerbefreiung wird ausgeweitet auf alle anderen Fahrzeugklassen (z. B. auf Nutzfahrzeuge und Leichtfahrzeuge der Klassen N1 und L) und von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert. Dies soll auch rückwirkend für zwischenzeitlich zugelassene Fahrzeuge gelten, denn die Bundesregierung hatte bereits im Mai letzten Jahres beschlossen, diese Gesetzesänderung zu initiieren. Erforderlich ist eine erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015. Bei entsprechendem Nachweis kann diese auch im Ausland erfolgt sein. Für spätere Erstzulassungen bis 31. Dezember 2020 werden es wieder fünf steuerfreie Jahre. Die Steuer bemisst sich im Anschluss an die Befreiung wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht des „reinen“ Elektrofahrzeugs und wird um die Hälfte ermäßigt. Die Belastung liegt in der Regel unter 50 Euro im Jahr. Sie entspricht damit etwa der für Pkw mit besonders niedrigen Kohlendioxid(CO2)-Werten. Der kraftfahrzeugsteuerliche Anreiz stellt jedoch nur eine von vielen Maßnahmen dar, um energieeffiziente Elektromobilität besonders zu fördern.

Das Gesetz gibt außerdem Rechts- und Planungssicherheit für die Halter von mehr als 30 Mio. Pkw mit erstmaligen Zulassungen vor dem Stichtag 1. Juli 2009. Deren Besteuerung wird 2013 nicht geändert. Es erwies sich nach eingehenden Prüfungen als nicht realisierbar, die Kraftfahrzeugsteuer künftig auch für ältere Pkw vorrangig CO2-orientiert zu bemessen. Für rund zwei Drittel dieser Pkw liegen keine rechtssicheren belastbaren CO2-Werte vor oder könnten mit vertretbarem Aufwand nachträglich ermittelt werden. Meist sind vorhandene Werte mit heutigen in den Fahrzeugpapieren angegebenen nicht vergleichbar oder nur unzureichend auf das Fahrzeug bezogen (z. B. nur Mittelwert des jeweiligen Typs). Eine sachgerechte, geeignete Unterscheidung innerhalb dieser Fahrzeuggruppe ist ebenfalls nicht möglich. Umfangreiche Einzelfallprüfungen würden Steuerpflichtige sowie Verkehrs- und Finanzverwaltung überfordern. Die Kraftfahrzeugsteuer wird daher für diese Pkw weiter nach Schadstoffemissionen (den so genannten Euro-Normen) und nach Hubraum bemessen. (Quelle: BMF - Pressemitteilung vom 31.10.2012)


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