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Oldtimer- und rote Kennzeichen (KraftStG § 9 Abs. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 4) Die Kfz-Steuer für Oldtimer- und rote Kennzeichen beträgt pauschal jährlich (Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs als Oldtimer ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein amtliches Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt, wenn es vor mindestens 30 Jahren erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wurde und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß StVZO § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat)
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